DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.11 - 5.11 Feuerarbeiten

5.11.1

Feuerarbeiten - dazu zählen auch Schweißarbeiten - und Arbeiten, bei denen Funken entstehen können, dürfen nicht in der Nähe von Arbeitsplätzen ausgeführt werden, an denen brennbare Stoffe vorhanden sind.

Brennbare Stoffe sind z.B. Verpackungsmaterial, Kunststoffe, brennbare Flüssigkeiten.

Siehe auch Abschnitte 5.8 und 5.9 sowie §§ 43 und 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), § 30 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15).

5.11.2

An Luftfahrzeugen sind Feuerarbeiten oder Arbeiten, bei denen Funken entstehen können, nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß sich brennbare Dampf/Luft-Gemische oder Gase nicht entzünden können.

Die Gefahr des Entzündens von Kraftstoffdämpfen oder Gasen kann z.B. beseitigt werden durch Tankentleerung, Belüftung und Überwachung der Gasfreiheit.

Die Gefahr des Nachlaufens von Kraftstoff bei teilweise ausgebauten Leitungen kann z.B. durch Absaugen behoben werden.

Siehe § 30 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15).

5.11.3

Vor Beginn von Feuerarbeiten an Kraftstofftanks muß sichergestellt werden, daß sich kein explosionsfähiges Dampf/Luft-Gemisch in den Tanks befindet.

Siehe § 31 Abs. 1 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15).

5.11.4

Werden Schutzmaßnahmen nach § 31 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) angewandt, ist vor Beginn der Feuerarbeiten durch einen Sachkundigen zu prüfen und schriftlich zu bestätigen, daß Tanks kein explosionsfähiges Dampf/Luft-Gemisch enthalten.

Siehe § 31 Abs. 2 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15).

5.11.5

Der Unternehmer hat vor Beginn von Feuerarbeiten in der Nähe von Luftfahrzeugen mindestens folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1.

    Ort, Beginn, Dauer und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in einer Arbeitsanweisung schriftlich festzulegen. Die Versicherten sind entsprechend zu unterweisen.

  2. 2.

    Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Schutzmaßnahmen getroffen worden und wirksam sind. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen während der Dauer der Arbeiten ist zu überwachen. Der Unternehmer oder sein Beauftragter darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen.

Siehe auch UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15),

§§ 6, 7, 36, 39, 47 und 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und

Abschnitt E 4 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

Zur Erstellung der Arbeitsanweisung müssen neben den genannten Vorschriften und Richtlinien zusätzlich berücksichtigt werden:

  • Gefahrstoffverordnung mit Anhängen I bis V,

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),

  • Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201),

  • Merkblatt: Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten (ZH 1/117).

Die Arbeitsanweisung muß folgende Hinweise enthalten:

  • Den Namen des verantwortlichen Aufsichtführenden,

  • Brandverhütungsmaßnahmen,

  • bereitzustellendes Löschgerät,

  • Verhalten im Brand- und Katastrophenfall,

  • Besonderheiten für Flugzeughallen und Vorfelder,

  • daß brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B zu entfernen sind,

  • daß Feuerarbeiten nicht zulässig sind, wenn

Tanks von Luftfahrzeugen geöffnet und nicht begehbar sind,

Drain-Arbeiten durchgeführt werden,

Tanks von Luftfahrzeugen begangen werden,

Arbeiten an der Kraftstoffanlage ausgeführt werden,

Lackier- oder Abbeizarbeiten am oder im Luftfahrzeug stattfinden.