DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.10 - 5.10 Instandhaltungsarbeiten an Behältern für brennbare Flüssigkeiten

5.10.1

Für Instandhaltungsarbeiten ohne Feuerarbeiten an Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II, B oder für brennbare Gase ist sicherzustellen, daß

  1. 1.

    nur entgaste oder mit gültigem Gasfreiheitsattest versehene Behälter in Werkstätten eingebracht werden,

  2. 2.

    nicht entgaste, in Werkstätten eingebrachte Behälter mit Gaswarngeräten nach Abschnitt 4.15 überwacht werden

    oder

  3. 3.

    nicht entgaste Behälter in einen explosionsgeschützten Werkstattraum eingebracht werden.

Behälter können auch Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen sein.

Siehe Abschnitt E 2 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

5.10.2

Beim Einsatz von Gaswarngeräten muß sichergestellt sein, daß die untere Explosionsgrenze (UEG) sicher unterschritten wird.

Dies wird erreicht, wenn mit zwei Warnstufen wie folgt gearbeitet wird:

  1. 1.

    Bei 10 % UEG wird akustisch und optisch gewarnt. Der Störfall muß lokalisiert werden. Gleichzeitig müssen Lüftungsmaßnahmen eingeleitet (z.B. Hallentore öffnen) werden.

  2. 2.

    Bei 25 % UEG erfolgt eine Veränderung der Warnung. Es muß der Arbeitsbereich in einen EX-Bereich überführt werden (z.B. Abschalten der E-Anlage; keine funkenreißenden Werkzeuge einsetzen).

  3. 3.

    Entwarnung bei Rückgang der Konzentration unter 10 % UEG.

Siehe Nummer E 1.4.1 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).