Abschnitt 5.10 - 5.10 Instandhaltungsarbeiten an Behältern für brennbare Flüssigkeiten
5.10.1
Für Instandhaltungsarbeiten ohne Feuerarbeiten an Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II, B oder für brennbare Gase ist sicherzustellen, daß
- 1.
nur entgaste oder mit gültigem Gasfreiheitsattest versehene Behälter in Werkstätten eingebracht werden,
- 2.
nicht entgaste, in Werkstätten eingebrachte Behälter mit Gaswarngeräten nach Abschnitt 4.15 überwacht werden
oder
- 3.
nicht entgaste Behälter in einen explosionsgeschützten Werkstattraum eingebracht werden.
Behälter können auch Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen sein.
Siehe Abschnitt E 2 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).
5.10.2
Beim Einsatz von Gaswarngeräten muß sichergestellt sein, daß die untere Explosionsgrenze (UEG) sicher unterschritten wird.
Dies wird erreicht, wenn mit zwei Warnstufen wie folgt gearbeitet wird:
- 1.
Bei 10 % UEG wird akustisch und optisch gewarnt. Der Störfall muß lokalisiert werden. Gleichzeitig müssen Lüftungsmaßnahmen eingeleitet (z.B. Hallentore öffnen) werden.
- 2.
Bei 25 % UEG erfolgt eine Veränderung der Warnung. Es muß der Arbeitsbereich in einen EX-Bereich überführt werden (z.B. Abschalten der E-Anlage; keine funkenreißenden Werkzeuge einsetzen).
- 3.
Entwarnung bei Rückgang der Konzentration unter 10 % UEG.
Siehe Nummer E 1.4.1 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).