DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.9 - 5.9 Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, Schwebstoffen, Putzmaterial, Reinigungsarbeiten

5.9.1

Besteht die Gefahr, daß bei Arbeiten brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B ausfließen können, müssen vor Beginn dieser Arbeiten alle Zündquellen, welche die brennbaren Dämpfe der Flüssigkeiten entzünden können, beseitigt werden.

Zündquellen entstehen z.B. beim Rauchen, bei Schweißarbeiten, elektrostatischen Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen, Gebrauch von funkenreißenden Werkzeugen, automatischen Zündquellen, Ventilatoren, heißen Außen- und Innenflächen von Gas-, Kohle-, Öl-, Elektroheizöfen, Elektrospeicheröfen oder offenem Feuer.

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B sind z.B. Kraftstoffe oder Lösemittel.

Siehe auch §§ 43 und 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), § 8 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15), Abschnitt E 2.3 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) sowie "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).

5.9.2

Ausgelaufene oder verschüttete brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsbereichen zu entfernen und bis zur endgültigen Entsorgung an geeigneter Stelle zu sammeln.

Die aus brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B entstehenden Dämpfe bilden mit der Raumluft explosionsfähige Gemische. Daher können zusätzlich besondere Lüftungsmaßnahmen erforderlich werden.

Siehe auch Abschnitt 4.13 und § 11 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

5.9.3

Ausgelaufene Flüssigkeiten sind zur Minderung der Rutschgefahr auf geeignete Art und Weise, z.B. mit Aufsaugmitteln, Reinigungsgeräten, zu entfernen.

Sägespäne zählen nicht zu den geeigneten Aufsaugmitteln. Sie können in Verbindung mit brennbaren Flüssigkeiten zur Selbstentzündung neigen.

Siehe auch § 20 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.9.4

Schwebstoffe, die von Einrichtungen nach Abschnitt 4.13 nicht erfaßt wurden, müssen gesondert entfernt werden.

Mit der Reduzierung der Staubbelastung am Arbeitsplatz soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane verhindert werden.

Siehe auch § 46 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.9.5

In Arbeitsbereichen sind gebrauchtes Putzmaterial, Abfälle und Reststoffe in verschließbaren, nicht brennbaren Behältern bis zur sachgerechten arbeitstäglichen Entsorgung zu sammeln.

Siehe auch § 25 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung und § 43 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Reste brennbarer Flüssigkeiten siehe auch § 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

5.9.6

Reinigungsarbeiten dürfen weder mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B noch mit Flüssigkeiten, die giftig sind, ausgeführt werden.

Empfohlen werden nicht brennbare oder weniger feuergefährliche Reinigungsmittel, z.B.:

  1. 1.

    Wasserlösliche, nicht brennbare Waschmittel, wie flüssige Seifen, neutrale und alkalische Heiß- und Hochdruckreinigungsmittel,

  2. 2.

    wasserlösliche Kaltreiniger.

Sogenannte Kaltreiniger sind häufig Gemische von (brennbaren) Lösemitteln und enthalten manchmal auch Chlorkohlenwasserstoffe (CKW). Siehe "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (ZH 1/562) und "Kaltreiniger-Merkblatt" (ZH 1/425).

Die Verwendung von Vergaserkraftstoffen als Reinigungsmittel ist sowohl wegen der leichten Entzündlichkeit als auch wegen der Gefahr der Krebserzeugung des darin enthaltenen Benzols nach Anhang II Nr. 1.3.4 Gefahrstoffverordnung verboten.

Siehe auch "Merkblatt über den Gesundheitsschutz beim Umgang mit Vergaserkraftstoffen" (ZH 1/466).

5.9.7

Reinigungsarbeiten dürfen abweichend von Abschnitt 5.9.6 mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B, jedoch nicht mit Vergaserkraftstoffen, ausgeführt werden, wenn sie

  1. 1.

    in einem besonderen, abgetrennten Raum durchgeführt werden; dieser Raum gilt als explosionsgefährdet und ist als solcher zu kennzeichnen

    oder

  2. 2.

    in anderen Räumen aufgrund besonderer Umstände zwingend notwendig werden. In diesen Fällen hat ein sachkundiger Aufsichtführender die Verwendung der Reinigungsmittel jeweils im Einzelfall anzuordnen. Hierbei sind die Flüssigkeitsmengen möglichst gering zu halten.

Bei diesen Reinigungsarbeiten besteht insbesondere die Gefahr, daß die von der Reinigungsflüssigkeit benetzte oder durchtränkte Arbeitskleidung der Beschäftigten durch Funken in Brand gesetzt werden kann.

Siehe § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).

5.9.8

Bei Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B an Luftfahrzeugen müssen Sicherheitsbehälter verwendet werden, die ein unbeabsichtigtes Verschütten von Flüssigkeiten wirksam verhindern.

Siehe § 25 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung und § 43 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.9.9

Reinigungsmittel der Gefahrklassen A I, A II oder B sind nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sicher aufzubewahren. Nicht mehr verwendbare Reinigungsmittel müssen in Entsorgungsbehältern gesammelt werden.

Siehe auch § 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

5.9.10

Waschbehälter sind so aufzustellen, daß sie nicht

  1. 1.

    durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen unzulässig erwärmt werden können,

  2. 2.

    umgestoßen werden können,

  3. 3.

    in der Nähe von Arbeitsplätzen stehen, an denen Schweiß- oder Schleifarbeiten ausgeführt werden.

Siehe auch § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.9.11

Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B dürfen nur in genügend weiter Entfernung von Zündquellen ausgeführt werden.

Siehe auch Abschnitt E 2 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

5.9.12

Zu Reinigungsarbeiten an Luftfahrzeugen unter Verwendung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B dürfen Pinsel, an denen sich Metallteile befinden, nicht verwendet werden.

Siehe auch Abschnitt E 2.3.6 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

5.9.13

Treten bei Wascharbeiten atembare Aerosole bzw. Dämpfe auf, die gesundheitsschädlich wirken, müssen die Versicherten geeigneten Atemschutz sowie Augenschutz und Schutzkleidung tragen. Siehe Abschnitt 5.5 in Verbindung mit Anhang 1.

Siehe auch § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.9.14

Reinigungsmittel dürfen nur nach Herstellerangabe gemischt und bestimmungsgemäß verwendet werden.

Beim Mischen verschiedener Reinigungsmittel können unkontrollierbare Reaktionen ablaufen.

Siehe Herstellerhinweise.

5.9.15

Brennbare Reinigungsmittel dürfen nicht mit Flüssigkeitsstrahlern verdüst werden.

Durch Aerosolbildung tritt erhöhte Brand- und Explosionsgefahr auf.

Siehe Abschnitt 4.7 der "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler" (ZH 1/406).

5.9.16

Bei großflächigen Reinigungs- und Klebearbeiten unter Verwendung von leichtflüchtigen, entzündlichen Lösemitteln (A I, A II oder B) müssen die Versicherten folgende Bedingungen einhalten:

  1. 1.

    Die Lösemittel dürfen nur in Sicherheitsbehältern transportiert und aufbewahrt werden, die nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind. Offene Behälter sind unzulässig. Während des Umfüllens müssen die Behälter geerdet sein.

  2. 2.

    Räume und Bereiche, in denen mit Lösemitteln und Klebern offen umgegangen wird, gelten als explosionsgefährdet.

  3. 3.

    Lösemittel dürfen nicht durch Aufgießen oder Abspülen verarbeitet werden. Überschüssige Mengen und Reste sind sofort aufzunehmen.

  4. 4.

    Mit Lösemitteln getränkte Putzlappen sind in Behältern nach Abschnitt 4.14.3 zu sammeln.

  5. 5.

    Beim Umgang mit Lösemitteln und Klebern sind die erforderlichen Körperschutzmittel zu verwenden; siehe Abschnitt 5.5.1 in Verbindung mit Anhang 1.

  6. 6.

    Während der Arbeiten dürfen Versicherte ohne Atemschutz nur in einem Abstand von mindestens 10 m beschäftigt werden. Der Gefahrbereich ist entsprechend zu kennzeichnen. Muß von diesem Sicherheitsabstand abgewichen werden, ist durch Messungen zu kontrollieren, ob die zulässigen Schadstoffkonzentrationen nicht überschritten werden.

Sicherheitszonen und Sicherheitsabstände siehe "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

Die maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Atemluft sind niedriger als die untere Explosionsgrenze.

Siehe auch §§ 14 und 78 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) sowie §§ 9 bis 20 UVV "Verarbeiten von Klebstoffen" (VBG 81).