DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1

Luftfahrzeuge im Sinne dieser Regeln sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge, Frei- und Fesselballone.

Siehe § 1 Luftverkehrsgesetz.

2.2

Instandhaltung im Sinne dieser Regeln ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Siehe DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.3

Inspektion im Sinne dieser Regeln sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Siehe DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.4

Instandsetzung im Sinne dieser Regeln sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des betriebssicheren Zustandes von Luftfahrzeugen.

Siehe DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.5

Wartung im Sinne dieser Regeln sind alle Maßnahmen zur Bewahrung des betriebssicheren Zustandes von Luftfahrzeugen.

Siehe DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.6

Änderungen und Ergänzungen im Sinne dieser Regeln umfassen die Arbeiten, durch die der ursprüngliche Zustand der Luftfahrzeuge verändert oder ergänzt wird.

2.7

Hebebühnen sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt.

2.8

Dockanlagen im Sinne dieser Regeln sind stationäre oder ortsveränderliche Gerüste mit Arbeitsebenen, die der Kontur von Luftfahrzeugen angepaßt sind oder angepaßt werden können.

2.9

Instandhaltungsräume im Sinne dieser Regeln sind Arbeitsräume zur Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Zwecke der Instandhaltung.

2.10

Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen im Sinne dieser Regeln sind Stoffe und Zubereitungen, die

  • explosionsgefährlich,

  • brandfördernd,

  • hochentzündlich,

  • leichtentzündlich,

  • entzündlich,

  • sehr giftig,

  • giftig,

  • mindergiftig,

  • ätzend,

  • reizend,

  • sensibilisierend,

  • krebserzeugend,

  • fruchtschädigend,

    oder

  • erbgutverändernd

    sind oder

  • sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen

    oder

  • umweltgefährlich sind;

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

Siehe auch Chemikaliengesetz.

2.11

Abfälle im Sinne dieser Regeln sind Gegenstände, zu denen insbesondere bewegliche Sachen zählen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist.

Siehe auch Abfallgesetz und andere Rechtsvorschriften.