DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Brennbare, giftige und gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe

5.8.1

Lüftungs- oder Absaugeinrichtungen müssen bei Beginn von Arbeiten in Arbeitsräumen und Bereichen, in denen sich brennbare, giftige oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe und Schwebstoffe bilden können, in Betrieb genommen werden.

Dies gilt z.B.

  • bei Arbeiten an Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen; siehe auch Abschnitt 5.23,

  • beim Reinigen von Teilen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B,

  • nach Verschütten oder beim Aufbewahren derartiger Stoffe in offenen Gefäßen.

Siehe auch § 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Besonders bei Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I oder B entstehen schon bei Raumtemperatur brennbare Dämpfe; siehe auch § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Da die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Lösemittel und Reinigungsmittel) schwerer als Luft sind, sammeln sie sich an den tiefsten Stellen der Arbeitsräume (Gruben, Schächte, Kanäle) und können mit der Raumluft vermischt explosionsfähige Gemische bilden. Diese Dämpfe und Gase müssen daher abgesaugt oder durch ausreichende Lüftung aus den Arbeitsräumen entfernt werden; siehe auch Abschnitt 4.13.

Besonders in Kanälen, die längere Zeit unbenutzt und abgedeckt sind, können sich brennbare Gase sammeln, da in diesen Kanälen kein natürlicher Luftwechsel vorhanden ist.

Eine genaue Grenze des Gefahrbereiches kann wegen der Vielfältigkeit der möglichen Zündquellen nicht angegeben werden. Eine Entscheidung darüber hat der für die Arbeiten Verantwortliche jeweils im Einzelfall zu treffen. Werden z.B. zu gleicher Zeit an benachbarten Arbeitsplätzen Schleif- oder Schweißarbeiten durchgeführt, ist besonders zu berücksichtigen, daß die Funken und Schweißperlen über eine größere Entfernung fliegen können.

Beispiele für Sicherheitsabstände sind in der UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23) und in den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) enthalten.

5.8.2

Abgase von Verbrennungsmotoren müssen aus Arbeitsräumen und -bereichen abgeführt werden. Dies gilt nicht für eine kurzzeitige Abgasbelastung, z.B. beim Rangieren eines Fahrzeuges oder Bodengerätes.

Die Abführung von Abgasen erfordert in der Regel eine Absaugung an der Austrittstelle. Die Abgase können z.B. durch Schläuche oder Rohre, die auf die Auspuffleitung aufgesteckt werden, oder durch eine besondere Absaugeinrichtung ins Freie geleitet werden.

Siehe auch § 45 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.8.3

Mit Absaugeinrichtungen dürfen brennbare Gase und Dämpfe nicht gemeinsam mit Abgasen von Verbrennungsmotoren abgesaugt werden.

Siehe auch Abschnitt E 1.3.4.2 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

5.8.4

Bei Arbeitsverfahren mit Gefahrstoffen, die eine Lüftung nicht zulassen, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Dies kann z.B. beim Desinfizieren, Desinsektizieren und Arbeiten in Luftfahrzeugtanks der Fall sein.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 "Begasungen".

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe auch Abschnitt 5.5.1 in Verbindung mit Anhang 1.