DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Absturzsicherung

Arbeits- und Verkehrsbereiche sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 1,0 m beträgt.

Dies wird erreicht, wenn

  • für hochgelegene Arbeitsplätze Klapp-, Steck- oder Schwenkgeländer vor Beginn der Arbeiten in Schutzstellung gebracht worden sind,

  • für Öffnungen Einrichtungen (Absturzsicherungen) nach Abschnitt 4.10.1 benutzt werden.

Siehe auch § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).