DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.5 - 5.5 Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung, Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel

5.5.1

Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen ist, daß die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.

Siehe § 4 Abs. 1 bis 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),

"Augenschutz-Merkblatt (ZH 1/192),

"Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (ZH 1/700),

"Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701),

"Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (ZH 1/702),

"Regeln für den Einsatz von Industrie-Schutzhelmen" (ZH 1/704),

"Regeln für den Einsatz von Gehörschützern" (ZH 1/705),

"Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 1/706),

"Regeln für den Einsatz von Hautschutz" (ZH 1/708),

"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709),

"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710);

siehe auch Anhang 1 dieser Regeln.

5.5.2

Der Unternehmer hat für einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die erforderliche Reinigung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.

Siehe § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.5.3

Die Versicherten haben bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Siehe § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.5.4

Der Unternehmer hat für Versicherte, die auf dem Vorfeld Instandhaltungsarbeiten durchzuführen haben, auffällige Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 5 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).

5.5.5

Der Unternehmer hat für die Versicherten geeignete Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn beim Umgang mit

  • Ölen und Fetten,

  • Lacken und Wachsen,

  • Kraftstoffen,

  • organischen Lösemitteln (Kaltreinigern),

  • hautverunreinigenden Stoffen

Hautschutzmittel zur Verfügung stehen.

Für Hautschutz, Hautpflege und Hautreinigung hat sich das Aufstellen und Durchführen eines Hautschutzplanes unter arbeitsmedizinischer Beratung bewährt.

Siehe § 35 Arbeitsstättenverordnung und § 22 Abs. 3 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).