DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.3 - 5.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat zur Durchführung eines sicheren Betriebes Betriebsanweisungen zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben. Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

Siehe § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und § 55 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).

Siehe auch § 40 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Siehe auch § 29 Abs. 1 UVV "Sauerstoff" (VBG 62).