Abschnitt 5.2 - 5.2 Beschäftigungsbeschränkungen
5.2.1
Der Unternehmer darf mit Instandhaltungsarbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
Siehe §§ 15a und 15b Gefahrstoffverordnung, § 36 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), § 21 UVV "Flurförderzeuge" (VBG 12a) und § 2 Abs. 1 der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).
5.2.2
Abschnitt 5.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
- 1.
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
- 2.
ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.