DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Beschäftigungsbeschränkungen

5.2.1

Der Unternehmer darf mit Instandhaltungsarbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Siehe §§ 15a und 15b Gefahrstoffverordnung, § 36 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), § 21 UVV "Flurförderzeuge" (VBG 12a) und § 2 Abs. 1 der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).

5.2.2

Abschnitt 5.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

    und

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.