Abschnitt 4.17 - 4.17 Feuerlöscheinrichtungen
An leicht erreichbaren Stellen müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl sowie zum Ablöschen brennender Kleidung Löschdecken oder andere geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sein.
Siehe Arbeitsstätten-RichtlinieASR 13/1.2 "Feuerlöscheinrichtungen" und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201).
Andere geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Löschbrausen.
Siehe auch § 13 Arbeitsstättenverordnung, § 43 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 6 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).