DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.17 - 4.17 Feuerlöscheinrichtungen

An leicht erreichbaren Stellen müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl sowie zum Ablöschen brennender Kleidung Löschdecken oder andere geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sein.

Siehe Arbeitsstätten-RichtlinieASR 13/1.2 "Feuerlöscheinrichtungen" und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201).

Andere geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Löschbrausen.

Siehe auch § 13 Arbeitsstättenverordnung, § 43 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 6 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).