DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.15 - 4.15 Instandhaltungsarbeiten an nicht entgasten Tanks und Behältern

Sollen Luftfahrzeuge mit nicht entgastem Tank oder andere nicht entgaste Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B für brennbare Gase in Instandhaltungsräumen und Werkstätten eingebracht werden, muß der Bereich, in dem Explosionsgefahr besteht, frei von Zündquellen sein. Kann dies beim Fortgang der Arbeiten nicht sichergestellt werden, müssen Gaswarngeräte vorhanden sein, die optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze anzeigen. Der Anzeige müssen Schutzmaßnahmen folgen.

Schutzmaßnahmen einschließlich Notfunktionen können automatisch durch die Gaswarneinrichtung oder manuell eingeleitet werden. Der automatischen Einleitung von Schutzmaßnahmen ist aus sicherheitstechnischen Gründen der Vorrang zu geben.

Siehe "Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8),

"Grundsätze für die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.1),

Merkblatt: "Einsatz von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.3),

"Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/108) und

"Grundsätze für die Prüfung und Funktionsfähigkeit nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/108.1).