DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Stationäre Dockanlagen

4.11.1

Stationäre Dockanlagen müssen so gebaut sein, daß sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

Siehe auch DIN 4420 Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen" und DIN 4420 Teil 2 "Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen".

Bezüglich der Verkehrswegbreiten siehe Arbeitsstätten-RichtlinieASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.11.2

Zusatzpodeste mit einer Höhe von > 1,0 m müssen mit Absturzsicherungen gemäß Abschnitt 4.10 ausgerüstet sein.

Siehe § 33 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.11.3

Dockanlagen müssen zum sicheren Betreten und Verlassen mit einer ausreichenden Anzahl von Treppen ausgerüstet sein.

Die Anzahl der Treppen richtet sich nach der Art der zu erwartenden Arbeiten, Anzahl der Arbeitsplätze (Personen), der Dockgröße.

Siehe auch § 25 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und Arbeitsstätten-RichtlinieASR 17/1,2 "Verkehrswege".

Bei Verwendung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C wird dies erreicht, wenn jeder Dockbereich (z.B. Bugdock links, Bugdock rechts, Heckdock links, Heckdock rechts) mit mindestens einer Treppe ausgerüstet ist.

4.11.4

Treppen müssen sicher begehbar sein.

Dies wird erreicht, wenn Treppen nach DIN 18 065 "Gebäudetreppen; Hauptmaße" ausgeführt sind.

Für das sichere Begehen von Treppen ist das Steigungsverhältnis, das Verhältnis von Stufenhöhe (s) zur Auftrittsbreite (a), ausschlaggebend.

Das günstigste Verhältnis ergibt sich aus der "Sicherheitsformel"

s + a = 460 ± 10

Die Stufenhöhe soll dabei zwischen 14 cm und 19 cm, die Auftrittsbreite zwischen 26 cm und 32 cm liegen. Die Stufenmaße müssen innerhalb eines Treppenlaufs gleich sein. Treppen mit Steigungswinkel > 38° gelten nicht als sicher begehbare Verkehrswege.

Siehe Arbeitsstätten-RichtlinieASR 17/1,2 "Verkehrswege" und "Merkblatt für Treppen" (ZH 1/113).