Abschnitt 6 - 6 Benutzung
6.1
Steigbolzen oder Steigbolzengänge dürfen nicht benutzt werden, wenn sie unzureichend befestigt oder schadhaft sind.
6.2
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 dürfen nicht als Anschlagpunkte für Absturzsicherungen benutzt werden.