DGUV Regel 103-005 - Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen

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Abschnitt 5 - 5 Anbau und Anordnung

5.1

Steigbolzengänge sind vorwiegend an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen der Maste zu befestigen.

5.2

Steigbolzengänge dürfen auch an Hilfskonstruktionen (siehe Bild 5) angebracht sein. Für eine ausreichende Auftrittstiefe muss der Abstand zwischen Mitte des Steigbolzens und Mastbauteilen mindestens 150 mm betragen.

5.3

Bei Steigbolzengängen muss der durch die Ebenen der beiden Läufe zum Benutzer hin gebildete Winkel mindestens 90° betragen; er darf jedoch höchstens 180° betragen (siehe Bild 6).

5.4

An Masten mit rundem oder vieleckigem Querschnitt sind Steigbolzengänge bis zu einem Mastaußendurchmesser von 500 mm zulässig (siehe Bild 7).

5.5

Die Steigbolzen sollten grundsätzlich einen gleichbleibenden Abstand von ≤ 333 mm aufweisen (siehe Bild 8).

Bild 5: Zweiläufiger Steigbolzengang an Hilfskonstruktionen
ccc_1107_bild05.jpg
Bild 6: Zweiläufiger Steigbolzengang an Freileitungsmast-Eckstiel
ccc_1107_bild06.jpg
Bild 7: Zweiläufiger Steigbolzengang an Stahlrohrmasten
ccc_1107_bild07.jpg
Bild 8: Zweiläufiger Steigbolzengang an Freileitungsmast-Eckstiel
ccc_1107_bild08.jpg

5.6

Können aufgrund der Konstruktion eines Mastes die Abstände zwischen den einzelnen Steigbolzen nicht gleich sein, dürfen zwei aufeinander folgende Steigbolzen bis zu 100 mm voneinander abweichen, aber einen Abstand von insgesamt 403 mm nicht überschreiten.

5.7

Im Bereich von Querträgeranschlüssen sind anstelle von Steigbolzen Bauteile als Auftritte zulässig.

Siehe Abschnitt 8.4.3.7 DIN VDE 0210.

5.8

Werden in Steigbolzengängen Steigbolzen mit Sicherungseinrichtungen eingebaut, darf deren Abstand 2 m nicht überschreiten (Siehe Bild 5).