DGUV Regel 103-005 - Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Abrutschsicherungen

Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen als Sicherung gegen Abrutschen des Fußes am freien Ende des Bolzens eine Seitenbegrenzung besitzen.

Die Seitenbegrenzung kann durch unterschiedliche konstruktive Ausführungen der Steigbolzen erreicht werden. Dabei sollte die Höhe der Seitenbegrenzung, gemessen ab Oberkante Trittfläche, entsprechend der nachfolgenden Beispiele bemessen sein.

Bild 1: Beispiel für Steigbolzen mit Scheibe
(Höhe der Seitenbegrenzung ≥ 20 mm)
ccc_1107_bild01.jpg
Bild 2: Beispiel für Steigbolzen mit Abkröpfung
Die Abkröpfung muss nach oben ausgerichtet und der Steigbolzen gegen Verdrehen gesichert sein (Höhe der Seitenbegrenzung ≥ 20 mm)
ccc_1107_bild02.jpg
Bild 3: Beispiel für Steigbolzen mit Sechskantkopf
[Höhe der Seitenbegrenzung ≥ 1/2 (s-d1)]
ccc_1107_bild03.jpg
Bild 4: Beispiel für Steigbolzen mit Sicherheitseinrichtung
Die Öffnung der gedrehten Öse muss nach oben gerichtet sein (Höhe der Seitenbegrenzung ≥ 50 mm)
ccc_1107_bild04.jpg