DGUV Regel 103-005 - Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Steigbolzen und Steigbolzengänge an

  • Gittermasten,

  • Betonmasten,

  • Stahlvollwandmasten,

  • Stahlrohrmasten,

  • Portalmasten und Portalen.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf

  • Antennentragwerke aus Stahl,

  • bauliche Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der BG-Regeln "Turm- und Schornsteinbau" fallen,

  • Steigeisen und Steigeisengänge.

Siehe DIN 4131 "Antennentragwerke aus Stahl" und BG-Regeln "Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177, bisherige ZH 1/542).