DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 5 - 5 Prüfung

Liegeplätze in Fahrerhäusern, Dachschlafkabinen und Ruheräumen sind als Teil von Fahrzeugen im Rahmen der "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit" zu prüfen. Weitere Information finden Sie in der DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge" i. V. m. dem DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit", Prüfpunkte

  • A 15 Fahrerhaus, Liegeplätze, Dachschlafkabinen und

  • B 15 Ruheräume.