Abschnitt 4.1 - 4 Betrieb
4.1 Grundsätzliches
Allgemein sind folgende Punkte zu beachten:
Liegeplätze dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden.
Insbesondere eine Benutzung der Liegeplätze während der Fahrt muss der Fahrzeug- bzw. Dachschlafkabinenhersteller als bestimmungsgemäß zulassen, siehe Betriebsanleitungen der Hersteller. Geltende nationale und internationale Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind zu beachten.
Ladung auf Liegeplätzen ist so zu sichern, dass eine Gefährdung von Personen vermieden ist.
Zum Erreichen oder Verlassen der Liegeplätze vorgesehene Aufstiege und Haltegriffe sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
Notausstiege sind während der Fahrt geschlossen zu halten.
Es ist dafür zu sorgen, dass Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, entsprechend den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden. Gleiches gilt für Matratzenbezüge.