DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 4.1 - 4 Betrieb
4.1 Grundsätzliches

Allgemein sind folgende Punkte zu beachten:

  • Liegeplätze dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden.

    Insbesondere eine Benutzung der Liegeplätze während der Fahrt muss der Fahrzeug- bzw. Dachschlafkabinenhersteller als bestimmungsgemäß zulassen, siehe Betriebsanleitungen der Hersteller. Geltende nationale und internationale Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind zu beachten.

  • Ladung auf Liegeplätzen ist so zu sichern, dass eine Gefährdung von Personen vermieden ist.

  • Zum Erreichen oder Verlassen der Liegeplätze vorgesehene Aufstiege und Haltegriffe sind bestimmungsgemäß zu benutzen.

  • Notausstiege sind während der Fahrt geschlossen zu halten.

  • Es ist dafür zu sorgen, dass Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, entsprechend den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden. Gleiches gilt für Matratzenbezüge.