DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Liegeplätze im Sinne dieser DGUV Regel sind feste oder klappbare Liegen, die für Pausen oder Ruhezeiten genutzt werden können.

Fahrerhäuser mit Liegeplätzen im Sinne dieser DGUV Regel sind Innenräume von Fahrerhäusern, in denen sich eine oder mehrere feste oder klappbare Liegen hinter den Fahrer- und Beifahrersitzen befinden.

Zu den Liegeplätzen, die sich im Innenraum eines Fahrerhauses befinden, zählen auch solche Anbaukabinen, die an der Fahrerhausrückwand angebracht und vom Fahrerhausinnenraum aus zugänglich sind, z. B. bei Autotransportern.

Keine Liegeplätze im Sinne dieser DGUV Regel sind Sitze, bei denen durch Verstellen der Neigung von Rückenlehnen eine mehr oder weniger günstige Ruheposition erreicht werden kann, wie Liege- oder Schlafsitze.

Dachschlafkabinen im Sinne dieser DGUV Regel sind mit Liegeplätzen ausgestattete Räume bzw. Kabinen, die oberhalb des Fahrerhausdaches eines Fahrzeuges aufgesetzt sind oder Räume, die oberhalb der Fahrer- und Beifahrersitze angeordnet sind. Sie sind vom Innenraum des Fahrerhauses ganz oder teilweise abgetrennt. Dachschlafkabinen werden auch Dachkabinen oder Topsleeper genannt.

Ruheräume im Sinne dieser DGUV Regel sind mit Liegeplätzen ausgestattete Räume von Kraftomnibussen, meist Reisebussen, die vom Fahrgastraum abgetrennt sind. Diese Räume sind nur für die Benutzung durch das Fahrpersonal und nicht für Fahrgäste bestimmt.