DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel gilt für

  • Fahrerhäuser von Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen (Fahrzeugklassen N1, N2, N3)  1 mit Liegeplätzen im Innenraum,

  • Dachschlafkabinen von Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen (Fahrzeugklassen N1, N2, N3), die vom Innenraum der Fahrerhäuser getrennt angeordnet sind und

  • Ruheräume von Kraftomnibussen (Fahrzeugklassen M1, M2, M3).

Diese DGUV Regel gilt nicht für Liegeplätze in Wohnmobilen und wohnmobilähnlichen Aufbauten, z. B. Fahrzeuge mit an den Fahrerhäusern angebauten Wohneinheiten.

Fahrzeugklassen siehe Anlage XXIX StVZO