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Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen
(bisher: BGR 136)

(bisher ZH 1/211)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Verkehr"

Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung 1999

Vorbemerkung

Fahrzeuge des Personen- und Güterfernverkehrs sind häufig mit Liegeplätzen ausgerüstet, die es dem Fahrpersonal ermöglichen, die Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen. Schon seit langem gibt es Liegeplätze in Fernverkehrsführerhausern von Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen. Die Einführung sogenannter Volumentransportfahrzeuge hat zur Folge, dass vermehrt kurze Führerhäuser verwendet werden, bei denen die Liegeplätze in Form von Dachschlafkabinen (Topsleeper) auf die Führerhäuser aufgesetzt werden.

Da die einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts lediglich einige wenige Empfehlungen zur Gestaltung von Liegeplätzen in Führerhäusern enthalten, sah es der Fachausschuss "Verkehr" als notwendig an, vorhandenen Regelungsdefiziten durch Aufstellung dieser Richtlinien Rechnung zu tragen.

Aufgrund besonderer Gefährdungsmerkmale sieht die BG-Vorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) ein Aufenthaltsverbot in Dachschlafkabinen während der Fahrt vor, sofern die Dachschlafkabinen nicht besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen genügen (siehe Abschnitt 4.3.2), die dieser Gefährdung Rechnung tragen.

Zu den Dachschlafkabinen im Sinne dieser Richtlinien gehören auch mit Liegeplätzen ausgestattete, oberhalb des Führerhauses angeordnete Räume in Möbeltransportfahrzeugen. Die Besonderheiten dieser Ausführungsform haben Berücksichtigung gefunden; so gilt z.B. das Aufenthaltsverbot während der Fahrt nicht.

Ruheräume von Kraftomnibussen wurden wegen ebenfalls vorhandener Regelungsdefizite in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien einbezogen.

Anders als bei Dachschlafkabinen war der Aufenthalt in Ruheräumen von Kraftomnibussen während der Fahrt grundsätzlich zulässig, der Aufenthalt bei abgestelltem Fahrzeug jedoch nur dann, wenn Heizung und Belüftung dafür ausgelegt sind (Abschnitt 4.4.12).

Da bestimmte Ruheräume (insbesondere solche, die parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sind) im Falle von Unfallbeteiligung des Kraftomnibusses als kritisch für sich dort aufhaltende Personen anzusehen sind, war es im Zuge der Ersten Änderung der vorliegenden Richtlinien notwendig, ein von der Bauart des Ruheraumes abhängiges Aufenthaltsverbot während der Fahrt aufzunehmen (siehe Abschnitt 5.9). Dieses Aufenthaltsverbot erstreckt sich auch auf solche Ruheräume, die dem Abschnitt 4.4 nicht entsprechen.

Geltende Vorschriften zu Ruhezeiten (VO (EWG) Nr. 3820/85, AETR) bleiben durch diese Richtlinien unberührt.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Bau und Ausrüstung 4
Gemeinsame Bestimmungen4.1
Besondere Bestimmungen für Liegeplätze in Führerhäusern4.2
Besondere Bestimmungen für Liegeplätze in Dachschlafkabinen4.3
Besondere Bestimmungen für Liegeplätze in Ruheräumen von Kraftomnibussen4.4
Betrieb5
Prüfung6
Zeitpunkt der Anwendung7
Hinweiszeichen/VerbotszeichenAnhang 1
Vorschriften und RegelnAnhang 2