DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Sitze, Sicherheitsgurte und Kopfstützen

4.5.1

Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, daß Körperschäden möglichst vermieden werden.

4.5.2

Die Sitze müssen so angeordnet sein, daß die Sitzlängsachse parallel zur Fahrzeuglängsachse liegt.

4.5.3

Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein.

Siehe auch § 9 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).

4.5.4

Alle Sitze müssen jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpaßt, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein.

Siehe auch § 35 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und § 8 Abs. 8 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).

4.5.5

Alle Sitze sollen mit Kopfstützen in vom Fahrzeughersteller gelieferter oder amtlich genehmigter Bauart ausgerüstet sein.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 8 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).