DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Heizungs- und Lüftungseinrichtungen, Kühlluft-, Klimaanlagen

4.3.1

Geldtransportfahrzeuge müssen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein. Die Einrichtungen sollen so ausgeführt sein, daß sie ausreichend dimensioniert und auch unabhängig vom Fahrzeugmotor (Abwärme) betrieben werden können. Die Einrichtungen für die Beheizung und Belüftung sowie Kühlgeräte müssen so gebaut und installiert sein, daß bei ihrem Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase, Sauerstoffmangel, hohe Heizluftaustrittstemperaturen oder heiße Oberflächen ausgeschlossen sind.

Einrichtungen zum Beheizen und Belüften in Geldtransportfahrzeugen sind ausreichend dimensioniert, wenn bei geschlossenen Fenstern und Türen eine ausreichende und möglichst zugfreie Belüftung sowie Beheizung im Bereich aller Sitzplätze gewährleistet ist.

Hinsichtlich "Heizung und Lüftung" siehe Nummer 29 der "Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (Führerhausrichtlinien)" zu § 30 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Siehe auch § 7 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).

4.3.2

Führerhäuser und Aufbauten, die dem Schutz des Personals vor Überfällen dienen, müssen mit einer Kühlluft- oder Klimaanlage ausgerüstet sein, so daß die Temperatur im Fahrzeug auch bei haltendem Fahrzeug hohe Außentemperaturen nicht wesentlich überschreitet.

Stark reflektierende Außenfarben, z.B. helle Farbtöne mit einem Reflexionswert von mehr als 70 % (0,7), insbesondere im Dachbereich, reduzieren die Wärmeeinwirkung zusätzlich.