Abschnitt 4.1 - 4 Bau und Ausrüstung
4.1 Aufbaurichtlinien
Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Geldtransportfahrzeugen sind die Aufbaurichtlinien des jeweiligen Fahrgestell-Herstellers zu beachten.
Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Geldtransportfahrzeugen sind die Aufbaurichtlinien des jeweiligen Fahrgestell-Herstellers zu beachten.