Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmung
Geldtransportfahrzeuge im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Fahrzeuge mit durchbruch- und durchschußhemmenden Aufbauten einschließlich zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen, die das Personal weitgehend vor Überfällen schützen und bei denen durch Sicherung des Transportgutes der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.