DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 7 - 7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 19901, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

7.2

Abweichend von Abschnitt 7.1 wird für Geldtransportfahrzeuge, die am 1. Oktober 1990 bereits im Betrieb waren, eine dem Stand der Technik entsprechende Umrüstung empfohlen. Geldtransportfahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals zugelassen werden, müssen mit einer Kühlluft- oder Klimaanlage nach Abschnitt 4.3.2 ausgerüstet sein.

Zu diesem Zeitpunkt wurde die neue Fassung der in diesen Sicherheitsregeln zitierten Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (VBG 12) erstmals bei einzelnen Berufsgenossenschaften in Kraft gesetzt.