Abschnitt 5.7 - 5.7 Benutzung der Sicherheitsgurte
Das Personal hat während der Fahrt die Sicherheitsgurte bestimmungsgemäß zu benutzen.
Siehe auch § 43 Abs. 1 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12) und Abschnitt 4.5 dieser Sicherheitsregeln.
Das Personal hat während der Fahrt die Sicherheitsgurte bestimmungsgemäß zu benutzen.
Siehe auch § 43 Abs. 1 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12) und Abschnitt 4.5 dieser Sicherheitsregeln.