Abschnitt 5.6 - 5.6 Ladungssicherung
Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, daß bei den üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung des Personals ausgeschlossen ist.
Zu den üblichen Verkehrsbedingungen gehören auch Vollbremsungen oder Unebenheiten der Fahrbahn.
Siehe auch § 37 Abs. 4 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).