DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Verhalten beim Be- und Entladen

5.5.1

Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig mit mindestens einem Versicherten besetzt bleiben. Hierbei müssen die Türen des besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein.

Siehe auch § 26 Abs. 5 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).

5.5.2

Werden Geldtransportfahrzeuge in öffentlich zugänglichen Bereichen be- und entladen oder wird Geld in öffentlich zugänglichen Bereichen transportiert, ist dieser Transport von mindestens zwei Personen durchzuführen, von denen eine die Sicherung übernimmt. Eine zweite Person ist nicht erforderlich, wenn der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird, oder wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.

Technische Ausrüstungen zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen sind z.B.

  • Geldtransportbehältnisse, die nach einer erzwungenen Übergabe oder dem Entreißen automatisch in angemessenem Zeitabstand einen optischen Alarm durch eine wirksame Farbrauchentwicklung gewährleisten

    sowie

  • entsprechend ausgeführte Geräte, die mit den Geldtransportbehältnissen während des Transportes fest verbunden sind.

Zusätzliche Einrichtungen in Verbindung mit der Aktivierung der Farbrauchentwicklung, z.B. ein akustischer Alarm, sind empfehlenswert.

Zur Vermeidung von Wegstrecken durch öffentlich zugängliche Bereiche eignen sich z.B.

  • Fahrzeug-Andocksysteme,

  • Fahrzeug-Schleusen,

  • geschlossene Hofräume

    sowie

  • vorübergehend unter Verschluß zu nehmende Gebäudeteile, die durch ihre Ausführung und Anordnung Außenstehenden den Zugang verwehren und entsprechend verwendet werden.

Siehe auch § 25 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).