Abschnitt 4.9 - 4.9 Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung
In Laderäumen von Geldtransportfahrzeugen müssen Einrichtungen zur Ladungssicherung vorhanden und so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen und Umfallen gesichert ist oder werden kann. Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch Einrichtungen allein nicht gewährleistet, müssen geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Dies gilt auch für mitgeführte technische Ausrüstungen zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen.
Geeignete Einrichtungen und Hilfsmittel können z.B. sein:
Ladegestelle, Prallwände
oder
Halterungen für mitgeführte Geräte,
Gurte, Arretierungs- und Feststelleinrichtungen, Anschlagpunkte, Netze, Planen.
Siehe auch § 22 Abs. 1 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).