DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge
(bisher: BGR 135)

(bisher ZH 1/209)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Verwaltung"

Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung 1998

Vorbemerkung

Allgemeines

Diese Sicherheitsregeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung geben, wie er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Unternehmen beschäftigten Versicherten gewährleisten kann.

Sie sind zwar nicht zwingend anzuwenden, jedoch kann der Unternehmer im Rahmen der hier wiedergegebenen Regelungsinhalte davon ausgehen, daß er das Schutzziel, die Vermeidung von Unfällen sowie den Gesundheitsschutz der Versicherten am Arbeitsplatz, erreicht, wenn er diese Sicherheitsregeln beachtet.

Soweit Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk in diesen Sicherheitsregeln wiedergegeben werden, sind diese durch entsprechende Hinweise im nachfolgenden Text (eingerückt und in Kleinschrift), z.B.

"Siehe § ... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)",

kenntlich gemacht.

Diese Sicherheitsregeln können außerdem Empfehlungen enthalten, wie Unfälle vermieden sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der beschäftigten Versicherten gefördert werden können. Erläuterungen hierzu, insbesondere Lösungsmöglichkeiten, werden in diesen Sicherheitsregeln durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift (eingerückt), z.B.

"Dies wird z.B. erreicht, wenn ...",

gegeben.

Eine rechtliche Verbindlichkeit dieser Empfehlungen kann durch die in diesen Sicherheitsregeln einheitlich verwendeten modalen Hilfsverben wie "hat", "müssen", "sind", "dürfen nicht" nicht abgeleitet werden; siehe jedoch zweiter Absatz dieser Vorbemerkung.

Inhaltliches

In § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68) ist festgelegt, daß Geldtransporte nur mit hierfür besonders gesicherten Fahrzeugen - Geldtransportfahrzeugen - durchgeführt werden dürfen.

Für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Geldtransportfahrzeugen mit durchbruch- und durchschußhemmenden Aufbauten sind in diesen Sicherheitsregeln sicherheitstechnische und ergonomische Regelungen zusammengestellt, die die Versicherten soweit wie möglich vor Überfällen und Unfällen schützen und durch Sicherung des Transportgutes den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern sollen. Dabei sind sicherheitstechnische Anforderungen aus anderen vergleichbaren Arbeitsbereichen sinngemäß berücksichtigt worden. Die zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind im Anhang 2 dieser Sicherheitsregeln aufgeführt.

Die Festlegungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erarbeitung vorwiegend angewendeten Techniken. Weitere Verbesserungen an den Geldtransportfahrzeugen zum Schutze der Versicherten vor Überfällen und Unfällen sind im Zuge der zukünftigen technischen Entwicklung möglich und geboten.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmung2
Allgemeine Anforderungen3
Bau und Ausrüstung 4
Aufbaurichtlinien4.1
Durchbruch- und durchschußhemmende Aufbauten, Einbauten4.2
Heizungs- und Lüftungseinrichtungen, Kühlluft-, Klimaanlagen4.3
Türen, Luken und Notausstiege4.4
Sitze, Sicherheitsgurte und Kopfstützen4.5
Einrichtungen zur Umfeldbeobachtung4.6
Funk- und Alarmeinrichtungen4.7
Dachkennzeichnung4.8
Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung4.9
Betrieb 5
Eignung des Personals5.1
Dienstanweisungen5.2
Unterweisung5.3
Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen5.4
Verhalten beim Be- und Entladen5.5
Ladungssicherung5.6
Benutzung der Sicherheitsgurte5.7
Verhalten bei Gefahr5.8
Prüfung6
Zeitpunkt der Anwendung7
Beispiel einer DachkennzeichnungAnhang 1
Vorschriften und RegelnAnhang 2