Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge
(bisher: BGR 135)
(bisher ZH 1/209)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuß "Verwaltung"
Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung 1998
Vorbemerkung
Allgemeines
Diese Sicherheitsregeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung geben, wie er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Unternehmen beschäftigten Versicherten gewährleisten kann.
Sie sind zwar nicht zwingend anzuwenden, jedoch kann der Unternehmer im Rahmen der hier wiedergegebenen Regelungsinhalte davon ausgehen, daß er das Schutzziel, die Vermeidung von Unfällen sowie den Gesundheitsschutz der Versicherten am Arbeitsplatz, erreicht, wenn er diese Sicherheitsregeln beachtet.
Soweit Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk in diesen Sicherheitsregeln wiedergegeben werden, sind diese durch entsprechende Hinweise im nachfolgenden Text (eingerückt und in Kleinschrift), z.B.
"Siehe § ... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)",
kenntlich gemacht.
Diese Sicherheitsregeln können außerdem Empfehlungen enthalten, wie Unfälle vermieden sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der beschäftigten Versicherten gefördert werden können. Erläuterungen hierzu, insbesondere Lösungsmöglichkeiten, werden in diesen Sicherheitsregeln durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift (eingerückt), z.B.
"Dies wird z.B. erreicht, wenn ...",
gegeben.
Eine rechtliche Verbindlichkeit dieser Empfehlungen kann durch die in diesen Sicherheitsregeln einheitlich verwendeten modalen Hilfsverben wie "hat", "müssen", "sind", "dürfen nicht" nicht abgeleitet werden; siehe jedoch zweiter Absatz dieser Vorbemerkung.
Inhaltliches
In § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68) ist festgelegt, daß Geldtransporte nur mit hierfür besonders gesicherten Fahrzeugen - Geldtransportfahrzeugen - durchgeführt werden dürfen.
Für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Geldtransportfahrzeugen mit durchbruch- und durchschußhemmenden Aufbauten sind in diesen Sicherheitsregeln sicherheitstechnische und ergonomische Regelungen zusammengestellt, die die Versicherten soweit wie möglich vor Überfällen und Unfällen schützen und durch Sicherung des Transportgutes den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern sollen. Dabei sind sicherheitstechnische Anforderungen aus anderen vergleichbaren Arbeitsbereichen sinngemäß berücksichtigt worden. Die zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind im Anhang 2 dieser Sicherheitsregeln aufgeführt.
Die Festlegungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erarbeitung vorwiegend angewendeten Techniken. Weitere Verbesserungen an den Geldtransportfahrzeugen zum Schutze der Versicherten vor Überfällen und Unfällen sind im Zuge der zukünftigen technischen Entwicklung möglich und geboten.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmung | 2 |
Allgemeine Anforderungen | 3 |
Bau und Ausrüstung | 4 |
Aufbaurichtlinien | 4.1 |
Durchbruch- und durchschußhemmende Aufbauten, Einbauten | 4.2 |
Heizungs- und Lüftungseinrichtungen, Kühlluft-, Klimaanlagen | 4.3 |
Türen, Luken und Notausstiege | 4.4 |
Sitze, Sicherheitsgurte und Kopfstützen | 4.5 |
Einrichtungen zur Umfeldbeobachtung | 4.6 |
Funk- und Alarmeinrichtungen | 4.7 |
Dachkennzeichnung | 4.8 |
Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung | 4.9 |
Betrieb | 5 |
Eignung des Personals | 5.1 |
Dienstanweisungen | 5.2 |
Unterweisung | 5.3 |
Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen | 5.4 |
Verhalten beim Be- und Entladen | 5.5 |
Ladungssicherung | 5.6 |
Benutzung der Sicherheitsgurte | 5.7 |
Verhalten bei Gefahr | 5.8 |
Prüfung | 6 |
Zeitpunkt der Anwendung | 7 |
Beispiel einer Dachkennzeichnung | Anhang 1 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |