DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 18 - 18 Persönliche Schutzausrüstungen

18.1

Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Siehe auch § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu weiteren Hinweisen zur Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen siehe BG-Regeln

  • "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),

  • "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190),

  • "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),

  • "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),

  • "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),

  • "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),

  • "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

  • "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

Als Grundausstattung werden folgende persönliche Schutzausrüstungen empfohlen:

  • Kopfschutz,

  • Fußschutz in Form von halbhohen, hohen oder oberschenkelhohen Schaftstiefeln aus Gummi oder Kunststoff mit durchtrittsicherem Unterbau (Kennzeichnung S 5, Form C, D oder E) nach DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch",

  • Schutzhandschuhe aus Kunststoff,

  • Schutzkleidung in Form von Schutzkleidung für den begrenzten Mehrfacheinsatz (Einwegkleidung).

Treten Gefährdungen auf, bei denen die Versicherten mit Hilfe der Grundausrüstung nicht ausreichend geschützt werden können, sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung besondere Ausrüstungen einzusetzen, z.B.

  • Kopfschutz (Schutzhelme) mit Gesichtsschutzschirm für Arbeiten, bei denen mit dem Verspritzen von kontaminierten Flüssigkeiten gerechnet werden muss, z.B. Bohrarbeiten,

  • Handschutz in Form von Stulpenhandschuhen aus gegenüber den Inhaltsstoffen beständigem und zumindest zeitlich begrenzt impermeablen Material mit textilem Innenfutter oder mit unterzuziehenden Baumwollhandschuhen für alle Arbeiten, bei denen die Hände mit kontaminierten Flüssigkeiten oder Materialien in Berührung kommen können,

  • Atemschutz in Form von

    • Filtergeräten,

      Voraussetzung für die Verwendung von Filtergeräten ist ein Sauerstoffgehalt in der Atemluft von mindestens 19 Vol.-%; zum Sauerstoffgehalt siehe auch Abschnitt 11.5.2.

      Zur Auswahl der für den Einzelfall erforderlichen Filter empfiehlt es sich, dem Filterhersteller oder -vertreiber möglichst genaue Angaben über die zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe zu machen und von diesen die höchstzulässige Gebrauchsdauer (Stand- oder Haltezeiten) der Filter zu erfragen.

    • Isoliergeräten (ortsabhängigen Schlauchgeräten oder ortsunabhängigen, frei tragbaren Geräten) für Arbeiten, bei denen damit zu rechnen ist, dass der Sauerstoffgehalt in der Atemluft den Grenzwert von 19 Vol. % unterschreitet oder die Konzentration bzw. die Eigenschaften der Gefahrstoffe in der Atemluft die Verwendung von Filtergeräten ausschließt,

      Weitere Kriterien zum Ausschluss des Einsatzes von Filtertechnik siehe BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

    • Atemschutzgeräten für Selbstrettung (Selbstretter),

  • Chemikalienschutzanzügen (Typ 3 bis Typ 1) für Arbeiten, bei denen eine direkte Berührung mit Gefahrstoffen in größerer Menge oder hohem Gefahrenpotential, z.B. Schwall gefährlicher Flüssigkeiten, chemische Kampfstoffe, nicht ausgeschlossen werden kann,

  • persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sowie zum Halten und Retten, z.B. beim Befahren von Schächten, Silos und ähnlichen Behältern und engen Räumen sowie zur Rettung von Personen aus diesen Anlagen.

Insbesondere bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen sind alle Gefährdungsfaktoren, die bei der zu bewertenden Tätigkeit auftreten können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Gefährdungen, die durch das Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung entstehen, z.B.

  • schwere körperliche Arbeit unter Atemschutz mit Filtertechnik → Maßnahme: Einsatz gebläse-unterstützter Geräte (bei Außenlufttemperatur > 10 °C),

  • Brennschneiden unter gleichzeitiger Benutzung von "Einwegkleidung",

  • die Benutzung von "Gummistiefeln" bei Arbeiten in Bereichen, in denen Trittsicherheit gefordert ist.

18.2

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen getragen und benutzte und kontaminierte persönliche Schutzausrüstungen ordnungsgemäß dekontaminiert (gereinigt), soweit erforderlich gewartet, oder entsorgt werden.

Für die Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen empfiehlt sich die Bestellung einer hierfür unterwiesenen Person, z.B. Gerätewart.

Auf die entsprechenden Bestimmungen der PSA-Benutzungsverordnung wird hingewiesen.

18.3

Bei der Benutzung von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen (Typ 1) sind die Tragezeitbegrenzungen der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu beachten.

18.4

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zu benutzen.

Auf die entsprechenden Bestimmungen der PSA-Benutzungsverordnung wird hingewiesen.