DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 14 - 14 Notfallausweis

14.1

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die regelmäßig in kontaminierten Bereichen arbeiten - ausgenommen vorausgehende Untersuchungen - einen Notfallausweis bei sich tragen. Der Notfallausweis muss aus widerstandsfähigem Material bestehen und gegen Feuchtigkeit geschützt sein.

Muster eines Notfallausweises mit den erforderlichen Angaben siehe Anhang 2.

14.2

Die Versicherten haben den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Notfallausweis auch außerhalb der Arbeitszeit bei sich zu tragen.