DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 11.6 - 11.6 Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre

Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorhanden sind, die in Verbindung mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sind Maßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III Nr. 1, und der Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere §§ 3, 6 und Anhang 4, einzuleiten. Können gefährliche Konzentrationen nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber eine Zoneneinteilung nach § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Anhang 3 vorzunehmen und die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung Beschäftigter oder Dritter im Explosionsschutzdokument auszuweisen.

Technische Maßnahmen sind z.B.

  • Inertisierung,

  • Lüftung,

  • Beseitigung von Lachen und Ablagerungen brennbarer Flüssigkeiten bzw. Stäube,

  • Vermeidung von Zündquellen durch Auswahl geeigneten Werkzeuges,

  • Vermeidung von Zündquellen durch elektrostatische Aufladung.

Organisatorische Maßnahmen sind z.B.

  • Arbeitsfreigabesystem für gefährliche Arbeiten,

  • Arbeitsfreigabesystem für Arbeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeiten gefährlich werden können,

  • Kennzeichnung der Bereiche mit entsprechenden Gefahren, der Flucht- und Rettungswege, der Standorte von Löschmitteln.