DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 11.3 - 11.3 Baustelleneinrichtung

Die folgenden Anforderungen zur Baustelleneinrichtung können entsprechend den sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Erfordernissen angepasst werden.

11.3.1

Der Auftragnehmer hat kontaminierte Bereiche, in denen er Bauarbeiten durchführt, gegen den Zutritt Unbefugter einzuzäunen. An der Umzäunung sind der bestehenden Gefährdung entsprechende Sicherheitszeichen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) anzubringen. Erforderliche Personen- und Fahrzeugschleusen sind in die Umzäunung einzubeziehen.

11.3.2

In kontaminierten Bereichen dürfen Sozialräume, Büros, Labors, Unterkünfte, Werkstätten und Lagerräume nicht errichtet und bereits vorhandene derartige Anlagen nicht benutzt werden. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe nicht in diese Anlagen eindringen können bzw. in bestehenden Anlagen nicht vorhanden sind.

11.3.3

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass zwischen den in kontaminierten Bereichen liegenden Arbeitsstellen und zwischen diesen und mindestens einer außerhalb des kontaminierten Bereiches liegenden, ständig besetzten Stelle die Möglichkeit zur Verständigung besteht. Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Hilfsmittel, z.B. Telefon, Funksprechgeräte, zu verwenden.

11.3.4

Der Auftragnehmer hat für das Umkleiden und die sanitären Bedürfnisse der Versicherten eine Schwarz-Weiß-Anlage einzurichten, zu unterhalten und für eine sachgerechte Benutzung zu sorgen. Die Räume müssen so ausgestattet sein, dass jederzeit eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht werden kann. Räume und Unterkünfte müssen der Anzahl der Versicherten entsprechend bemessen sein und im Übrigen der Arbeitsstättenverordnung sowie den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien entsprechen und arbeitstäglich - im Bedarfsfalle häufiger - gründlich gereinigt werden.

Eine Schwarz-Weiß-Anlage besteht in der Regel aus drei miteinander verbundenen Räumen. Der dem öffentlichen Straßenbereich bzw. Eingangsbereich zugewandte Teil dient als so genannter Weiß-Bereich dem Ablegen, Aufbewahren und späteren Wiederanlegen der Straßenkleidung und gegebenenfalls auch als Aufenthaltsraum. Der anschließende Mittelteil (Sanitärbereich) enthält die sanitären Einrichtungen, z.B. Waschbecken, Duschen, Toiletten. Auf der dem kontaminierten Arbeitsbereich zugewandten Seite schließt sich an den Sanitärbereich der so genannte Schwarz-Bereich an, der dem Anlegen und späteren Ablegen und Aufbewahren der Arbeitskleidung dient.

11.3.5

Zum Vorreinigen verschmutzter Arbeitskleidung, insbesondere der Stiefel sowie zum Vermeiden der Übertragung von Schmutz in den Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage, hat der Auftragnehmer unmittelbar vor dem Zugang zum Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage geeignete Einrichtungen zu schaffen.

Solche Einrichtungen sind z.B.

  • Stiefelwaschanlagen (als Durchwatbecken oder mit Gitterrosten abgedeckte Wannen) mit Reinigungsbrausen oder -bürsten,

  • Duschen für Schutzkleidung,

  • Stiefelwechselplatz.

11.3.6

Für die Aufbewahrung kontaminierter Geräte und Werkzeuge muss innerhalb des umzäunten Bereiches ein besonders gekennzeichneter Lagerraum vorhanden sein. Der Raum muss ausreichend belüftet sein. Bei technischer Belüftung ist, wenn die Gefahr der Verschleppung von Kontaminationen besteht, die Abluft zu reinigen.

11.3.7

Zur Verhütung der Übertragung von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen in nicht kontaminierte Bereiche müssen entsprechende Dekontaminations-Einrichtungen vorhanden sein und -Maßnahmen getroffen werden.

Solche Einrichtungen sind z.B.:

  • Eine Fahrzeug- und Reifenwaschanlage,

  • ein befestigter Waschplatz mit Abscheideeinrichtung zur Reinigung von Fahrzeugen und Geräten,

  • eine besondere Personenschleuse zur Dekontamination von persönlichen Schutzausrüstungen und Werkzeugen,

  • Behälter zum Auffangen, Sammeln und Abtransportieren kontaminierter Stoffe, Flüssigkeiten oder Gegenstände.

11.3.8

Sind bei Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen Kenntnisse über

  • Windstärke und Windrichtung,

  • Luftdruck und Luftfeuchte,

  • Umgebungstemperatur,

  • Niederschlagsmengen

erforderlich, müssen entsprechende Messgeräte auf der Baustelle vorhanden sein.

Solche Kenntnisse sind z.B. dann erforderlich, wenn Maßnahmen in Abhängigkeit von Umgebungsbedingungen festgelegt sind, z.B. Atemschutz mit oder ohne Gebläseunterstützung, temperaturabhängig definierte Trage- bzw. Pausenzeiten von belastenden persönlichen Schutzausrüstungen, oder Messgeräte eingesetzt werden, deren Sensorik von den Umgebungsbedingungen wesentlich beeinflusst wird, z.B. bestimmte Prüfröhrchen, bestimmte Photoionisationsdetektoren.