DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Arbeiten in und an Schürfgräben und Schürfen

10.3.1

Die Wände von Schürfgräben und Schürfen müssen so abgeböscht oder verbaut sein, dass Versicherte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.

Neben den allgemeinen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung siehe insbesondere § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten".

Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, sind z.B.

  • Störungen des Bodengefüges (Klüfte, Verwerfungen, angrenzende Leitungsgräben),

  • zur Grabensohle hin einfallende Schichtung oder Schieferung,

  • nicht oder nur wenig verdichtete Verfüllungen oder Aufschüttungen,

  • Wasserzuflüsse,

  • Fließsandböden,

  • Erschütterungen durch Verkehr, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten, Sprengungen,

  • angrenzende Bau- oder Haufwerke.

10.3.2

Abweichend von Abschnitt 10.3.1 darf die Neigung freier Böschungen von Gräben, Schürfen und dergleichen in Deponien in keinem Falle 45° überschreiten. Je nach Standsicherheit des Deponiekörpers müssen geringere Böschungswinkel eingehalten werden.

Die Standsicherheit von Deponiekörpern wird beeinflusst z.B. durch

  • Einbauverfahren, nach denen Hausmüll und Ähnliches eingelagert wurde,

  • Art und Intensität der Verdichtung bei der Einlagerung,

  • Zusammensetzung bzw. Bestandteile des Deponiegutes,

  • Vorhandensein von zusätzlich eingebauten Zwischenlagen aus bindigem Material,

  • Vorhandensein von Wasser führenden Schichten oder von Wasserspiegeln,

  • Lage innerhalb des Deponiekörpers (Randlage, Mitte).

10.3.3

An den Rändern von Schürfgräben und Schürfen, die betreten werden, sind mindestens 1,50 m breite und möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Zum Betreten von Schürfgräben und Schürfen müssen ausreichend lange Leitern oder andere geeignete Zugänge vorhanden sein und benutzt werden. Schürfgräben und Schürfe, die über einen längeren Zeitraum offen bleiben müssen, sind mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen oder gegen den Zutritt von Personen abzusperren.

10.3.4

Schürfgräben und Schürfe sind nach Beendigung der Untersuchungsarbeiten unverzüglich wieder zu verfüllen. Das Verfüllen sollte mit Maschinen durchgeführt werden.

10.3.5

Neben Schürfgräben und Schürfen gelagertes Aushubmaterial muss, sofern es nicht umgehend abtransportiert oder wieder verfüllt wird, in geeigneter Weise abgedeckt werden, um Staubentwicklung und Verfrachtungen durch Wind oder Wasser zu vermeiden.

In Betracht kommen kann z.B. eine Abdeckung mit Folien und ähnlichem aus geeignetem Material, die gegen Lageveränderungen, z.B. durch Wind, gesichert sind. Bei einer Abdeckung mit Folien ist zu beachten, dass sich unter der Folienabdeckung gasförmige Emissionen oder biologische Arbeitsstoffe, z.B. Schimmelpilze, Bakterien, ansammeln können.

10.3.6

Schürfgräben und Schürfe dürfen erst betreten werden, nachdem durch messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9 festgestellt worden ist, dass für die Versicherten keine Gefahren bestehen.

10.3.7

Werden bei Arbeiten in Schürfgräben und Schürfen Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist nach den Abschnitten 10.2.1 bis 10.2.3 zu verfahren.

10.3.8

Die für Schürfarbeiten verwendeten Geräte sind nach Abschluss dieser Arbeiten vor Ort zu dekontaminieren. Ist dies nicht möglich, ist entsprechend Abschnitt 10.2.7 zu verfahren.