DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Bohrungen und Sondierungen

10.2.1

Werden bei Bohr- oder Sondierungsarbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, ist der Gefahrbereich zu verlassen und der Aufsichtführende zu verständigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls der Arbeitsplan entsprechend anzupassen ist.

Als Unregelmäßigkeiten kommen z.B. in Betracht:

  • Unvermutet austretende Gase, Dämpfe oder Stäube,

  • Hindernisse beim Bohren, wie Metallteile, Munition,

  • Hohlräume im Erdreich, Dolinen und Ähnliches,

  • Veränderungen des Bohrkleins oder der Bohrspülung in Menge, Farbe und Geruch.

10.2.2

Der Aufsichtführende hat festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Ist mit austretenden Gasen oder Dämpfen zu rechnen, ist deren messtechnische Untersuchung zu veranlassen.

In Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:

  • Den Gefahrbereich festlegen, kennzeichnen und absperren,

  • den Gefahrbereich von Personen räumen,

  • dafür sorgen, dass sich die Versicherten bei austretenden Gasen oder Dämpfen nur auf der dem Wind zugekehrten Seite aufhalten,

  • Erzeugen eines künstlichen Luftstromes mittels leistungsstarkem Gebläse,

  • Gasabsaugung oder -inertisierung,

  • Abwarten bis die angebohrte Gasblase ausgelüftet ist.

Welche Maßnahmen im Einzelfall durchzuführen sind, hängt vom Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abschnitt 8 und der darauf aufbauenden Gefährdungsbeurteilung ab.

10.2.3

Bohr- oder Sondierungsarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, nachdem der Aufsichtführende dies angeordnet und die dabei einzuhaltenden Schutzmaßnahmen, erforderlichenfalls nach fachkundiger Beratung, festgelegt hat.

Eine Weiterarbeit kann möglicherweise trotz technischer Lüftungsmaßnahmen im Sinne von Abschnitt 10.2.2 nur unter Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten erfolgen. Im Falle einer festgestellten explosionsfähigen Atmosphäre, die nicht beseitigt werden kann, darf nur ohne Zündquellen und mit explosionsgeschützten Geräten weiter gearbeitet werden. Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

10.2.4

Bei Bohr- oder Sondierungsarbeiten anfallendes Bohrklein und Bohrstaub, muss an der Austrittstelle abgesaugt oder niedergeschlagen werden. Das abgesaugte oder niedergeschlagene Material ist, in geeigneten Behältern aufzufangen, abzutransportieren und zu entsorgen.

Geeignet sind Behälter, die dicht verschließbar und aus einem Material hergestellt sind, dass gegenüber dem abgesaugten oder niedergeschlagenen Bohrklein bzw. -staub sowohl mechanisch als auch chemisch dicht und beständig ist.

10.2.5

Bohrspülung und Bohrflüssigkeit sind in einem geschlossenen Kreislauf zu führen. Die zugehörigen Spülungswannen müssen durch Hauben abgedeckt sein. Gefährliche Gase und Dämpfe sind abzusaugen. Überflüssige Bohr- und Spülflüssigkeit muss gesondert aufgefangen und - im Falle einer Kontaminierung durch Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe - fachgerecht entsorgt werden.

10.2.6

Die Entsorgung von anfallendem Bohrstaub, Bohrklein und Spülflüssigkeit muss vor Beginn der Bohr- und Sondierungsarbeiten festgelegt sein.

10.2.7

Die für Bohr- oder Sondierungsarbeiten verwendeten Geräte sind nach Abschluss dieser Arbeiten vor Ort zu dekontaminieren. Ist dies nicht möglich, sind Bohrgestänge, Rohre und Zubehör in geeigneten Behältern zu einem dafür geeigneten Waschplatz zu transportieren und dort zusammen mit dem Bohrgerät zu reinigen.