Abschnitt 8.5 - 8.5 Beratung durch Fachkundige
Für die Durchführung der Arbeiten nach den Abschnitten 8.1 bis 8.4 haben sich Auftraggeber und Auftragnehmer fachkundig beraten zu lassen, sofern sie nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Dies gilt auch für die messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9.