DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Arbeits- und Sicherheitsplan

Die Ergebnisse der Erkundungen nach Abschnitt 8.1 oder der Ermittlungen nach Abschnitt 8.2 hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung

  • der in Betracht kommenden oder vorgesehenen Arbeitsverfahren

    und

  • der Belange der Sicherheit, des Gesundheits- und Nachbarschaftsschutzes

für den Auftragnehmer in einen Arbeits- und Sicherheitsplan umzusetzen. Der Arbeits- und Sicherheitsplan sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein.

Ein Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplans enthält Anhang 3.

Ist bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen die Erstellung eines SIGE-Planes nach der Baustellenverordnung durch den Bauherrn erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan nach dieser BG-Regel einen besonderen Bestandteil des SIGE-Planes dar.

Nach der Baustellenverordnung sind bei der Erstellung des SIGE-Planes die Bestimmungen des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte auch bei der Bestellung Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes nach dieser BG-Regel berücksichtigt werden.