Abschnitt 8.3 - 8.3 Arbeits- und Sicherheitsplan
Die Ergebnisse der Erkundungen nach Abschnitt 8.1 oder der Ermittlungen nach Abschnitt 8.2 hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung
der in Betracht kommenden oder vorgesehenen Arbeitsverfahren
und
der Belange der Sicherheit, des Gesundheits- und Nachbarschaftsschutzes
für den Auftragnehmer in einen Arbeits- und Sicherheitsplan umzusetzen. Der Arbeits- und Sicherheitsplan sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein.
Ein Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplans enthält Anhang 3.
Ist bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen die Erstellung eines SIGE-Planes nach der Baustellenverordnung durch den Bauherrn erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan nach dieser BG-Regel einen besonderen Bestandteil des SIGE-Planes dar.
Nach der Baustellenverordnung sind bei der Erstellung des SIGE-Planes die Bestimmungen des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte auch bei der Bestellung Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes nach dieser BG-Regel berücksichtigt werden.