DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Kontaminierte Bereiche
(bisher: BGR 128)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Tiefbau" der BGZ

Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung Februar 2006

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Vorbemerkung

In dieser BG-Regel werden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in Bezug genommen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIb3-35122 zur Anwendung derTRGS vor dem Hintergrund der neuenGefahrstoffverordnung

Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen Technischen Regeln - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weiter gelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen Technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Vergabe von Aufträgen4
Koordinierung 5
Bestellung eines Koordinators5.1
Aufgaben und Eignung des Koordinators5.2
Leitung und Aufsicht 6
Leitung6.1
Aufsicht6.2
Beschäftigungsbeschränkungen 7
Jugendliche7.1
Frauen7.2
Alleinarbeit7.3
Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen 8
Bereiche mit unbekannten Belastungen8.1
Bereiche mit bekannten Belastungen8.2
Arbeits- und Sicherheitsplan8.3
Verpflichtung des Auftragnehmers8.4
Beratung durch Fachkundige8.5
Messtechnische Überwachung der Arbeitsplätze 9
Art und Umfang der Messungen9.1
Nichtanwendbarkeit messtechnischer Überwachung und Beurteilung9.2
Vorausgehende Untersuchungen 10
Begehung10.1
Bohrungen und Sondierungen10.2
Arbeiten in und an Schürfgräben und Schürfen10.3
Durchführung von Bauarbeiten 11
Allgemeines11.1
Anzeigepflicht11.2
Baustelleneinrichtung11.3
Erdbaumaschinen, Fahrzeuge11.4
Maßnahmen gegen stoffliche Belastungen der Luft in Arbeitsbereichen11.5
Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre11.6
Bauarbeiten auf Deponien11.7
Abbruch kontaminierter baulicher Anlagen11.8
Brandschutz12
Rettung und Erste Hilfe13
Notfallausweis14
Arbeitsmedizinische Vorsorge15
Betriebsanweisung16
Unterweisung17
Persönliche Schutzausrüstungen18
Hautschutz19
Zeitpunkt der Anwendung20
Muster eines Formulars zur Anzeige von Bauarbeiten in kontaminierten BereichenAnhang 1
Muster eines Notfall-AusweisesAnhang 2
Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und SicherheitsplanesAnhang 3
Gliederungsmuster einer BetriebsanweisungAnhang 4
entfälltAnhang 5
B: Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen nach Abschnitt 5.2Anhang 6
Vorschriften und RegelnAnhang 7