DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.1 - 5 Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
5.1 Persönliche Schutzausrüstungen

5.1.1

Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Versicherten bereitstellen, die den Anforderungen der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (GSG) über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen (vgl. 8. GSGV).

Die Übereinstimmung zu den genannten Anforderungen wird durch die EG-Konformitätserklärung, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Baumusterbescheinigung bescheinigt und durch das CE-Zeichen kenntlich gemacht.

5.1.2

Für auf der Deponie beschäftigte Versicherte sind mindestens folgende persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  • Fußschutz,

  • Schutzhandschuhe,

  • Wetterschutzkleidung.

Als Fußschutz sind z.B. geeignet Stiefel der Ausführung S 3 und S 5 nach DIN EN 345 "Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Bereich"; siehe auch GUV-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (GUV-R 191, bisher GUV 20.16).

Geeignete Schutzhandschuhe sind z.B. Schutzhandschuhe aus Leder nach DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken" bzw. DIN EN 420 "Allgemeine Anforderungen für Handschuhe"; siehe auch GUV-Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (GUV-R 195, bisher GUV 20.17).

Geeignete Wetterschutzkleidung ist z.B. Wetterschutzkleidung nach DIN 61 539 "Wetterschutzanzug; Wetterschutzjacke und Wetterschutzhose; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und Kälteschutzweste nach DIN 61 537 "Kälteschutzweste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"; siehe auch GUV-Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (GUV-R 189, bisher GUV 20.19).

5.1.3

Abhängig von der Tätigkeit sind zusätzlich zu Abschnitt 5.1.2 folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  • Gehörschutzmittel, wenn Versicherte in Lärmbereichen beschäftigt werden; dies gilt auch dann, wenn Versicherte außerhalb von Lärmbereichen beschäftigt werden, aber der personenbezogene Beurteilungspegel 85 dB (A) erreichen oder überschreiten kann,

  • Warnkleidung für Einweiser,

  • von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, wenn in Schächte oder unterirdische Bauwerke eingestiegen werden muss,

  • Schutzhelme, wenn Arbeiten mit der Gefahr von Kopfverletzungen ausgeführt werden müssen,

  • ganzkörperbedeckender Arbeitsanzug, wenn Arbeiten in Bereichen durchgeführt werden, in denen eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann,

  • einteiliger Arbeitsanzug mit Kapuze, Schutzhandschuhe sowie Halbmasken mit Partikelfilter P 2, wenn Arbeiten mit hohem Staubanfall durchgeführt werden müssen,

  • Einwegschutzanzüge mit Kapuze, Gummizügen an Ärmeln und Beinen, Schuhüberzüge und Halbmasken mit Partikelfilter P 2, wenn asbesthaltige Abfälle abgelagert werden.

Warnkleidung ist für Einweiser geeignet, wenn sie der Klasse 2 DIN EN 471 "Warnkleidung" entspricht.

Als von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte sind Schlauchgeräte, Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder chemisch gebundenem Sauerstoff geeignet. Filtergeräte (Gasfilter) sind nicht geeignet, da bei Vorhandensein gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe mit Sauerstoffmangel gerechnet werden muss; siehe GUV-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (GUV-R 190, bisher GUV 20.14).

5.1.4

Für Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen müssen persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die keine Zündquellen darstellen können.

Zündquellen, die Deponiegas entzünden können, können bei persönlichen Schutzausrüstungen z.B. durch statische Elektrizität, Reib-, Schlag- und Schleifvorgänge sowie Zündtemperatur entstehen.

Die elektrostatische Aufladung von Personen in aufladbarer Kleidung kann im Allgemeinen durch das Tragen leitfähiger Fußbekleidung verhindert werden. Fußschutz nach DIN EN 344 bzw. DIN EN 345 mit einem Durchgangswiderstand ≤ 100 kΩ erfüllt diese Anforderungen; siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (GUV-R 132, bisher GUV 19.7).

Reib-, Schlag- und Schleiffunken können vermieden werden, wenn persönliche Schutzausrüstungen mit Beschlägen aus nicht rostendem Stahl verwendet werden. Vor allem beim Aufschlagen von Aluminium-Beschlägen auf verrostetes Eisen muss mit der Entstehung zündfähiger Funken gerechnet werden.