DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 10.4 - 10.4 Dichtheitsprüfungen

10.4.1

Deponiegasanlagen oder Anlagenteile sind erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb zu nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.

Die Dichtheitsprüfung wird an gasführenden Deponiegasanlagen oder Anlagenteilen durchgeführt, und zwar zusätzlich zu den z.B. für Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen und den beim Hersteller vorgenommenen Prüfungen an Rohren und Armaturen.

10.4.2

Dichtheitsprüfungen sind mit einem Inertgas oder mit Deponiegas durchzuführen.

10.4.3

Dichtheitsprüfungen sind mit einem Druck durchzuführen, der auf das Prüfverfahren abgestimmt ist. Er darf den betriebsmäßig für die Anlage vorgesehenen Druck nicht überschreiten. Wird bei der Dichtheitsprüfung nach Satz 1 der für die Anlage betriebsmäßig vorgesehene Druck nicht erreicht, ist die Dichtheitsprüfung zu ergänzen durch eine besondere Dichtheitsüberwachung während des ersten Anfahrens der Anlage.

Siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 469 "Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung" und Dechema Informationsblatt ZfP 1 "Dichtheitsprüfungen an Apparaten und Komponenten von Chemieanlagen".

10.4.4

Dichtheitsprüfungen dürfen nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden.

Dies wird erreicht, wenn der Unternehmer Personen beauftragt, die mit dem jeweiligen Prüfumfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen.

In den Aufzeichnungen wird neben den Prüfergebnissen vermerkt, welche Anlagen und Anlagenteile zu welchem Zeitpunkt, auf welche Weise und durch wen auf Dichtheit geprüft worden sind.