DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 8.1 - 8 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung
8.1 Allgemeine arbeitsmedizinische Untersuchungen und Beratung

Nach §§ 2, 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) i.V.m. der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6) hat der Unternehmer für eine betriebsärztliche Betreuung der Versicherten zu sorgen. Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehören insbesondere, arbeitsmedizinische Untersuchungen durchzuführen, arbeitsmedizinische Beurteilungen vorzunehmen sowie die Versicherten zu beraten. Die Wahrnehmung der betriebsärztlichen Betreuung ist für den Versicherten frei, zur Gewährleistung der Gesundheit sollte sie jedoch in Anspruch genommen werden. Der untersuchende Arzt ist in der Durchführung der Untersuchung frei. Er kann den Untersuchungsumfang den jeweiligen Umständen und Betriebsbedingungen entsprechend modifizieren und anpassen.

Weitere Hinweise enthält die GUV-Information "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung in der Abfallwirtschaft" (GUV-I 8522, bisher GUV 21.15).