DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.18 - 6.18 Vermeidung von Zündgefahren

Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen

  • Arbeiten mit Zündgefahren nicht ausgeführt werden

    und

  • keine Betriebsmittel und Werkzeuge eingebracht werden, von denen Zündgefahren ausgehen können.

Zündgefahren können unter anderem entstehen bei

  • Reib-, Schlag- und Schleifvorgängen (z.B. Handschleifmaschinen, Verwendung von funkenreißenden Werkzeugen),

  • Feuerarbeiten (Schweißen),

  • elektrostatischer Entladung,

  • Reib- und Schlagvorgänge zwischen Aluminium und rostigem Stahl.

Elektrische Betriebsmittel für die Zone 1 müssen gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) (ZH 1/309) zugelassen sein; siehe auch Abschnitt 3.3. Atemschutzgeräte dürfen eine Oberflächentemperatur von 160 °C (entsprechend der Temperaturklasse T 3) nicht überschreiten.

Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV-R 104, bisher GUV 19.8).

Das Befahren mit Spüldüsen und Fernsehkameras von aufladbaren, nicht leitfähigen Leitungen, in denen sich Deponiegas befinden kann, ist erst nach Durchführung zusätzlicher Explosionsschutzmaßnahmen, die im Einzelfall festzulegen sind, zulässig.

Eine zusätzliche Explosionsschutzmaßnahme ist z.B. eine durchgehende blasende Belüftung der Leitung vor dem Spülprozess und Einsatz einer explosionsgeschützten TV-Kamera.

Leitungen, die an der Einführstelle für Spüldüsen und Fernsehkameras über eine Länge von mehr als 15 x Rohrinnendurchmesser aus einem leitfähigen Werkstoff bestehen, können mit Spüldüsen oder explosionsgeschützter TV-Kameras befahren werden, wenn im Deponiegas 25 Vol.-% Methan überschritten sind.