DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.11 - 6.11 Beschäftigungsbeschränkung

6.11.1

Nach § 22 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche mit Arbeiten, die ihre psychische oder physische Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, nicht betraut werden. Nach § 2 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ist Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die Vorgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist insbesondere bei Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken zu beachten. Deshalb darf der Unternehmer auf Grund der Regelung des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche grundsätzlich nicht bei Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken beschäftigen. Es dürfen grundsätzlich nur Personen in diesem Bereich beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut und hierfür ausdrücklich bestimmt sind. Sie müssen die für diese Arbeiten nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" und einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen arbeitsmedizinischen Voraussetzungen erfüllen und durch Kenntnisse oder Unterweisung in der Lage sein, mögliche Gefahren zu erkennen und abzuwenden.

Hinsichtlich arbeitsmedizinische Voraussetzungen siehe auch Abschnitt 8.

6.11.2

Das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, gilt nicht, soweit

Aufsicht Führender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.