DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.9 - B. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten an Gaskollektoren
6.9 Arbeiten an Gaskollektoren, Schutzmaßnahmen

6.9.1

Vor und während der Arbeit an Gaskollektoren muss durch Gaswarngeräte überwacht werden, ob eine Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre, Sauerstoffmangel oder gesundheitsschädliche Gase auftreten kann. Bei Ansprechen der Gaswarngeräte müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. in Betracht:

  • Personen aus dem Gefahrbereich entfernen,

  • gefährliche Gaskonzentrationen durch Lüftungsmaßnahmen beseitigen,

  • Zündquellen im Gefahrbereich unwirksam machen,

  • Verkehr von Fahrzeugen vermeiden; es sei denn, sie sind explosionsgeschützt.

6.9.2

Kann bei Arbeiten an Gaskollektoren eine Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre, Sauerstoffmangel oder gesundheitsschädliche Gase aus betriebstechnischen Gründen nicht ausgeschlossen werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

Inertisierung des Arbeitsbereiches mit Stickstoff und Weiterarbeit nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten, die von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirken, z.B. Schlauchgeräte oder Pressluftatmer.

Der Umfang der anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist in Abhängigkeit von der Gefährdung festzulegen.