DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Betriebsanweisungen, Unterweisung

6.3.1

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und der vorgesehenen Arbeitsverfahren eine Betriebsanweisung in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung soll mindestens folgende für einen sicheren Deponiebetrieb notwendigen Hinweise zur Unfallverhütung enthalten:

  1. 1.

    Aufsicht,

  2. 2.

    Verkehrswege,

  3. 3.

    Regelung des Fahrzeug- und Personenverkehrs,

  4. 4.

    Verhalten der Versicherten auf der Deponie,

  5. 5.

    Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen,

  6. 6.

    Verhalten im Gefahrfall,

  7. 7.

    Betrieb und Instandhaltung von Deponiegasanlagen,

  8. 8.

    Kennzeichnung nicht begehbarer und befahrbarer Bereiche,

  9. 9.

    Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche,

  10. 10.

    Betrieb und Instandhaltung von Messgeräten, Arbeits- und Rettungsausrüstung,

  11. 11.

    Verpflichtung zur Benutzung der Hygieneeinrichtungen.

Beim Erstellen der Betriebsanweisung sind gegebenenfalls vorhandene Betriebsanleitungen, z.B. von Herstellern, zu berücksichtigen.

Zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehört auch der Hautschutz.

Instandhaltung umfasst Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Instandhaltung umfasst Instandsetzung, Inspektion, Wartung und Pflege von Einrichtungen. Für die Instandhaltung von Deponiegasanlagen empfiehlt es sich, einen Wartungsplan aufzustellen.

6.3.2

Im Einzelfall hat der Unternehmer die Betriebsanweisung nach Abschnitt 6.3.1 für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, zu ergänzen und die zusätzlich zu beachtenden Schutzmaßnahmen schriftlich in einer Arbeitsanweisung oder in einem Erlaubnisschein festzulegen.

Arbeiten, die mit einer besonderen Gefährdung verbunden sind, können z.B. sein:

  • Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken,

  • Arbeiten an Deponiegasanlagen.

Besondere Gefährdungen durch Einrichtungen können z.B. bestehen oder entstehen durch

  • bewegliche Teile oder Einbauten, z.B. Förder- oder Lüftungseinrichtungen,

  • sich schließende oder öffnende Armaturen in Leitungen,

  • elektrische Betriebsmittel.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsanweisungen werden erteilt, wenn ausschließlich Gefahren durch Einrichtungen und immer gleiche Arbeitsbedingungen vorliegen.

Erlaubnisscheine sind erforderlich, wenn unerwartete oder besondere Gefährdungen bestehen, z.B. Arbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen, Öffnen von gasführenden Leitungen, wie Deponiegasleitungen, Sickerwasserleitungen.

Siehe hierzu auch Abschnitt 6.6.

6.3.3

Die Betriebsanweisung ist an geeigneten Stellen der Arbeitsstätte auszulegen sowie den Versicherten auszuhändigen und zu erläutern.

6.3.4

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, zu erfolgen.

Es empfiehlt sich, über Termin und Themen der Unterweisung einen schriftlichen Nachweis zu führen.