DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.1 - 6 Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
6.1 Verkehrsregelung

6.1.1

Bei der Regelung des Fahrzeugverkehrs auf der Deponie ist zu berücksichtigen, dass Personen nicht gefährdet werden.

Es ist zweckmäßig, die Deponiefläche in die Bereiche

  • Zu- und Abfahrtswege,

  • Rangierbereiche,

  • Entladebereiche,

  • Einbaubereiche

einzuteilen. Durch räumliche Trennung dieser Bereiche wird eine gegenseitige Gefährdung von Anlieferfahrzeugen und Einbaugeräten auf engem Raum und dadurch auch eine Gefährdung für die Personen vermieden.

Eine Gefährdung von Personen kann auf Zu- und Abfahrtswegen, z.B. durch Einbahnregelung oder räumliche Trennung der Fahrspuren verhindert werden. Durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen ist darauf hinzuweisen. Es wird empfohlen die Verkehrsreglung für den Deponiebereich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorzunehmen.

6.1.2

Der Unternehmer hat Zu- und Abfahrtswege zu den Entladestellen zu kennzeichnen.

Eine Kennzeichnung kann z.B. durch

  • feste Fahrbahnbeläge,

  • Aufstellen von Verkehrszeichen,

  • Aufstellen von Orientierungsstangen,

    oder

  • gekennzeichnete Tonnen oder Baken

erfolgen.

6.1.3

Bei der Unterhaltung der Verkehrswege im Deponiegelände einschließlich der Zu- und Abfahrtswege zum und vom Deponiekörper ist zu beachten, dass sie auch bei ungünstigen oder winterlichen Witterungsverhältnissen sicher befahren und begangen werden können und Personen durch Staub nicht gefährdet werden.