DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.18 - 5.18 Gasverbrauchseinrichtungen

5.18.1
Allgemeines

In Maschinenräumen für Gasverbrauchseinrichtungen muss durch eine wirksame Lüftung das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und das Überschreiten der Luftgrenzwerte im Normalbetrieb ausgeschlossen sein.

Eine wirksame Lüftung ist dann gegeben, wenn geschlossene Maschinenräume eine Quer-, Diagonal- oder eine andere gleichwertige Lüftung haben. Lüftungsöffnungen sollen nicht verschließbar sein. Lüftungsöffnungen, die sich nur oben und unten in einer Tür befinden, sowie Fenster gelten nicht als ausreichende Lüftungsmöglichkeit. In jedem Fall ist zu prüfen, ob eine natürliche Lüftung ausreicht oder ob technische Lüftung vorzusehen ist.

Gasverbrauchseinrichtungen sind z.B. gasbeheizte Anlagen und Gasmaschinen.

5.18.2
Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen (Gasdruckregelungsanlagen) für Gasverbrauchseinrichtungen

5.18.2.1

Für Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen (Gasdruckregelungsanlagen) von Gasverbrauchseinrichtungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere das DVGW-Regelwerk "Gas" und die entsprechenden DIN-Normen; siehe Anhang 2.

5.18.2.2

Für Gasdruckregelungsgeräte an Gasverbrauchseinrichtungen ist die DIN 3380 "Gas-Druckregelgeräte für Eingangsdrücke bis 100 bar" zu beachten.

Aufstellungsräume für Gasdruckregelungsanlagen mit Eingangsdrücken bis einschließlich 4 bar, z.B. an Heizkesseln, Gasmaschinen, dürfen innerhalb von Gebäuden oder im Freien errichtet werden. Die Aufstellungsräume sind keine explosionsgefährdeten Bereiche. Gasdruckregelungsanlagen dürfen auch in unter Erdgleiche liegenden Räumen aufgestellt werden. Im Übrigen gelten die DVGW-Arbeitsblätter G 490 "Technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Gas-Druckregelungsanlagen mit Eingangsdrücken über 100 mbar bis einschließlich 4 bar" und G 491 "Technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Gas-Druckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 4 bar bis einschließlich 100 bar".

5.18.2.3

Atmungsöffnungen müssen so beschaffen und so angeordnet sein, dass sie gegen Verschmutzung geschützt sind und sich auch durch das Anbringen neuer Anstriche nicht zusetzen können.

5.18.2.4

Bei Schäden an den Membranen der Geräte dürfen aus den Atmungsöffnungen keine unzulässig großen Gasmengen in die Maschinenräume austreten können.

Dies wird wie folgt erreicht:

  1. 1.

    Für Gasdrücke bis 0,05 bar:

    Bei Geräten mit Zuleitungen bis Nennweite NW 65 darf der Durchmesser der Atmungsöffnungen nicht ≥ 0,7 mm (0,4 mm2) sein. Bei größeren Atmungsöffnungen und bei Zuleitungen ≥ NW 65 muss zusätzlich zur Arbeitsmembrane eine Sicherheitsmembrane oder ein Anschlussstutzen mit einer ins Freie führenden Ausblasleitung oder eine gleichwertige andere Sicherheitseinrichtung vorhanden sein.

  2. 2.

    Für Gasdrücke über 0,05 bar:

    An den Atmungsöffnungen müssen ins Freie führende Ausblaseleitungen angebracht sein.

5.18.3
Gasbeheizte Anlagen

5.18.3.1

Für gasbeheizte Anlagen sind die landesrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Siehe auch Abschnitt 3.

5.18.3.2

Für Dampfkessel sind die Dampfkesselverordnung und die Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) zu beachten.

Siehe auch

  • DIN 4750 "Standrohre für Dampfabfuhr bei Drucküberschreitung aus Dampfkessel- und Heizungsanlagen mit zulässigem Betriebsüberdruck bis 0,5 bar; Anforderungen",

  • DIN 4751-1 "Wasserheizungsanlagen; Offene und geschlossene physikalisch abgesicherte Wärmeerzeugungsanlagen mit Vorlauftemperaturen bis 120 °C",

  • DIN 4751-2 "Wasserheizungsanlagen - Geschlossene thermostatisch abgesicherte Wärmeerzeugungsanlagen mit Vorlauftemperaturen bis 120 °C"

    und

  • DIN 4752 "Heizwasserheizungsanlagen mit Vorlauftemperaturen von mehr als 110 °C (Absicherung auf Drücke über 0,5 atü); Ausrüstung und Aufstellung".

5.18.4
Gasmaschinen

5.18.4.1

Lüftungsöffnungen in Maschinenräumen dürfen nicht in der Nähe der Mündungen von Ansaugleitungen, Abgasleitungen oder Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen liegen.

Hierdurch wird vermieden, dass austretendes Gas durch die Lüftungsöffnungen in den Maschinenraum gelangt.

5.18.4.2

Bei Stillstand einer Gasmaschine darf aus dem Motor kein Gas in den Maschinenraum austreten.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass

  • die Luftansaugleitungen der Motoren bis ins Freie geführt werden

    oder

  • in der Gasleitung vor jedem Motor ein Gasabsperrschieber eingebaut wird, der bei Stillstand des Motors - gleichgültig aus welchem Grunde der Motor stillsteht oder stehen bleibt - selbsttätig die Gasleitung absperrt.

5.18.4.3

Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen dürfen nicht in geschlossene Maschinenräume münden. Sie müssen von den Auspuffleitungen genügend weit entfernt sein.

Hierdurch wird erreicht, dass die Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen nicht unzulässig erwärmt werden.

5.18.4.4

Die Ansaugleitungen mehrerer Maschinen dürfen nicht in einer gemeinsamen Ansaugleitung münden; jede Maschine muss mit einer von den anderen völlig getrennten Ansaugleitung ausgerüstet sein.

5.18.4.5

Gasführende Leitungen, Armaturen, Apparate und dergleichen dürfen infolge mechanischer Schwingungen nicht undicht werden können. Besteht die Gefahr, dass Gas austreten kann, weil Schrauben an gasführenden Leitungen, Armaturen, Apparaten und dergleichen infolge Schwingungen locker werden können, müssen die Schraubenverbindungen mit formschlüssigen Schraubensicherungen ausgerüstet sein.

Undichtigkeiten infolge mechanischer Schwingungen können durch den Einbau von Kompensatoren verhindert werden. Formschlüssige Schraubensicherungen sind z.B. Kronenmuttern mit Splint, Sicherungsbleche. Federringe oder Zahnscheiben sind keine formschlüssigen Schraubensicherungen.

Siehe auch Abschnitt 5.13.6.

Für Druckregelungsgeräte in den Gaszuleitungen vor Gasmaschinen siehe Abschnitt 5.18.2.2.

Für Gasverdichter siehe UVV "Verdichter" (VBG 16), für Ausgleichsbehälter in den Gasleitungen siehe Druckbehälterverordnung (CHV 12/ZH 1/400).

5.18.4.6

Gasleitungen müssen vor Gasmaschinen mit flammendurchschlagsicheren Armaturen mit Temperaturüberwachung ausgerüstet sein.