DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.16 - 5.16 Gasabfackeleinrichtungen

Bei der Ausführung und Anordnung von Gasabfackeleinrichtungen ist zu beachten, dass Personen durch Flammen, heiße Teile, unverbrannte Gase, Druckauswirkungen und Auswirkungen von Flammendurchschlag oder Flammenrückschlag nicht gefährdet werden.

Gefährdungen können vermieden werden, wenn z.B. Gasabfackeleinrichtungen

  • mit Brennmuffeln ausgerüstet sind und der Abstand verdeckt brennender Gasfackeln zu Gebäuden und Verkehrswegen mindestens 5 m beträgt; bei frei brennenden Gasfackeln ist im Regelfall ein größerer Abstand notwendig,

  • mit selbsttätig wirkenden Zündeinrichtungen und einer Flammenüberwachung ausgerüstet sind,

  • mit temperaturüberwachten flammendurchschlagsicheren Armaturen und selbsttätig wirkenden Schnellschlussventilen ausgerüstet sind,

  • eine ausreichende Explosionsfestigkeit (PN 6) besitzen

    und

  • ein ausreichender Schutzbereich um mögliche Flammenaustrittsöffnungen (Luftansaugöffnungen) während des Betriebes gesperrt ist.